Fangjagdregeln


 

Wer nicht die Möglichkeit hat seine Fallen mindestens einmal am Tag   (Wieselfallen zweimal) zu kontrollieren,kann die Fangjagd nicht ausüben.

Wer die Fangjagd ausübt,hat eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem anerkannten Fallenlehrgang mit sich zu führen.

Es ist darauf zu achten,die Vehrkehrssicherungspflicht (§823 Abs.1 BGB ) zu erfüllen.

Das Spannen , Sichern und Entsichern der Fallen darf nur mit geeigneten   Hilfsmitteln erfolgen ( § 6 UVV Jagd ).

Es dürfen nur zugelassene Fallen verwendet werden (Landesjagdgesetz).

Die Fallen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein .

Totschlagfallen nur nach erfolgreichem ankirren fängisch stellen .

Alle Gesetze können sich laufend ändern.Neusten Stand beachten.

Kastenfallen aus Drahtgeflecht sind zu verblenden.

Es muß darauf geachtet werden,das die Falle nicht einfrieren können.

Beim Einsatz von Bügelfallen nur Fang über den losen Bügel.