Fangjagdregeln
Wer
nicht die Möglichkeit hat seine Fallen mindestens einmal am Tag
(Wieselfallen zweimal) zu kontrollieren,kann die Fangjagd nicht ausüben.
Wer
die Fangjagd ausübt,hat eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem
anerkannten Fallenlehrgang mit sich zu führen.
Es
ist darauf zu achten,die Vehrkehrssicherungspflicht (§823 Abs.1 BGB ) zu
erfüllen.
Das
Spannen , Sichern und Entsichern der Fallen darf nur mit geeigneten
Hilfsmitteln erfolgen ( § 6 UVV Jagd ).
Es
dürfen nur zugelassene Fallen verwendet werden (Landesjagdgesetz).
Die
Fallen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein .
Totschlagfallen
nur nach erfolgreichem ankirren fängisch stellen .
Alle
Gesetze können sich laufend ändern.Neusten Stand beachten.
Kastenfallen
aus Drahtgeflecht sind zu verblenden.
Es
muß darauf geachtet werden,das die Falle nicht einfrieren können.
Beim
Einsatz von Bügelfallen nur Fang über den losen Bügel.