Fangjagdverordnungen

 Bayern


 

Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
Vom 3. August 1998
Auf Grund des Art. 29a Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-E), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. April 1997 (GVBI S. 62), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:


§1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBI S. 51, BayRS 792-2-E), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 1997 (GVBI S. 52), wird wie folgt geändert:


1. Die Einleitungsformel erhält folgende Fassung:
"Auf Grund von Art. 11 Abs. 2 Satz 4, Art. 13 Abs. 4, Art. 29a Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 32 Abs. 7, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3, Art. 39 Abs. 3, Art. 41 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 Nr. 3 und 4, Art. 49 Abs. 3 Satz 4, Art. 50 Abs. 6 Satz 6, Art. 51 und 61 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayRS 792-1-E), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. April 1997 (GVBI S. 62), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 12a bis 12f im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie; Frauen und Gesundheit und für Landesentwicklung und Umweltfragen, hinsichtlich der § § 18 und 19 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, hinsichtlich der §§ 23, 30 und 31 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und des § 31 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:"
2. In der Inhaltsübersicht werden eingefügt:


§ 12a Fallen für den Lebendfang
§ 12b Fallen für den Totfang
§ 12c Anzeigepflicht
§ 12d Überprüfung der Fangeisen
§ 12e Kennzeichnung und Registrierung der Fangeisen
§ 12f Prüfstelle, Aufsicht"
3. Es werden folgende §§ 12a, 12b, 12c, 12d, 12e und 12f eingefügt:
"Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BayJG:


§ 12a Fallen für den Lebendfang

(1)Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, daß eine Verletzung der gefangenen Tiere ausgeschlossen ist. Die Verwendung von Drahtgitter ist nur für Kontrollöffnungen und für Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen zulässig.
(2)Für den Lebendfang dürfen nur folgende Fallentypen mit den entsprechenden Mindestgrößen (Innenmaße) verwendet werden:
Kastenfalle für Wiesel (Wiesel-Wippbrettfalle):
Länge: 50 cm
Breite: 8 cm
Höhe: 8 cm vorne, 13 cm hinten
2.Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:
Länge: 100 cm
Breite: 15 cm
Höhe: 15 cm
Einschlupfbreite und -höhe: 15 cm x 15 cm, falls die Mindestgrößen für die Breite und Höhe überschritten werden
3. Kastenfalle für Tiere ab Fuchsgröße:
Länge: 130 cm
Breite: 25 cm
Höhe: 25 cm
4. Drahtgitterfalle für Jungfüchse:
Länge: 85 cm oben, 40 cm unten
Breite: 20 cm
Höhe: 20 cm vorne, 40 cm hinten
5. Röhrenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:
Länge: 100 cm
Durchmesser: 15 cm
Röhrenfalle für Tiere ab Fuchsgröße:
Länge: 130 cm
Durchmesser: 25 cm.
Die Fallen müssen so gebaut oder verblendet sein, daß dem gefangenen Tier die Sicht nach außen möglichst verwehrt wird. Die Wiesel-Wippbrettfalle muss außerdem so konstruiert sein, daß der Fang kleinerer Tiere verhindert wird.
(3) Die Jagdbehörde kann über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Einsatz anderer Fallen zulassen, wenn diese einen unversehrten Fang im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG und Art. 29a Abs. 1 Satz 1 BayJG gewährleisten.
(4) Fängisch gestellte Fallen müssen täglich einmal am Morgen, Wiesel-Wippbrettfallen täglich zweimal -mittags und abends -, die Drahtgitterfalle zum Fang von Jungfüchsen tagsüber im Abstand von zwei Stunden kontrolliert werden.


§ 12b Fallen für den Totfang

(1) Als Fallen für den Totfang (Schlagfallen) dürfen nur Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. "Schwanenhälse" oder "Eiabzugeisen") verwendet werden, wenn sie
1. über einen Köderabzug ausgelöst werden und
2. im Verhältnis zur Bügelweite folgende Mindestklemmkräfte in Newton (N) einhalten:
Bügelweite 33 cm bis 41 cm: 150 N
Bügelweite über 41 cm bis 51 cm: 175 N
Bügelweite über 51 cm bis 66 cm: 200 N
Bügelweite über 66 cm bis 74 cm: 300 N.
(2) Die Jagdbehörde kann über Absatz 1 hinaus den Einsatz anderer Schlagfallen im Einzelfall zulassen, wenn sie ein sofortiges Töten gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
(3) Fängisch gestellte Fallen müssen täglich am Morgen kontrolliert werden.
Zu Art. 29a Abs. 3, 4 Satz 1 BayJG:


§ 12c Anzeigepflicht


Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl und Art der Fallen,
2. Kennzeichen der Fangeisen (Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayJG, § 12e),
3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.
Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.
Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 BayJG:
§ 12d
Überprüfung der Fangeisen
(1) Die Besitzer haben die Fangeisen vor der erstmaligen Verwendung und in Zeitabständen von fünf Jahren auf ihre Kosten durch die Prüfstelle (§ 12f) prüfen zu lassen. Sie haben den Monat, in dem die Fallen spätestens erneut zu prüfen sind, durch ein Prüfzeichen, das auf dem Hauptfallenkörper der Fangeisen dauerhaft anzubringen ist, nachzuweisen.
(2) Das Prüfzeichen ist von der Prüfstelle zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit (Funktionssicherheit) der Falle bestehen, insbesondere die vorgeschriebene Mindestklemmkraft eingehalten wird.
Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 BayJG:


§ 12e Kennzeichnung und Registrierung der Fangeisen


(1) Jedes Fangeisen muss mit einem Kennzeichen versehen sein, das mit dem Hauptfallenkörper dauerhaft verbunden ist und die Feststellung der Herkunft der Falle ermöglicht.
(2) Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen. Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Besitzwechsel und -verlust von Fangeisen sind durch deren bisherige Besitzer unverzüglich der Prüfstelle mitzuteilen.
Zu Art. 29a Abs. 4 BayJG:


§ 12f Prüfstelle, Aufsicht


(1)Mit der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung nach Art. 29a Abs. 4 Satz 2 BayJG wird der Landesjagdverband Bayern e.V betraut. Er kann diese Aufgaben auf seine Kreisgruppen im Sinn des Art. 29a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG übertragen. Der Landesjagdverband Bayern e.V oder die von ihm beauftragten Kreisgruppen sind Prüfstelle im Sinn der §§ 12d und 12e.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Kreisgruppen als Prüfstelle und die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Kreisgruppen obliegen dem Landesjagdverband Bayern e.V "
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
"l.entgegen
a) § 12a Lebendfangfallen verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere den festgelegten Fallentypen und Mindestgrößen nicht entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Lebendfangfallen nicht kontrolliert,
b) § 12b Totfangfallen verwendet, die nicht dem festgelegten Fallentyp (Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern - Auslösung auf Zug -) und den vorgeschriebenen Mindestklemmkräften entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Totfangfallen nicht kontrolliert,
c) § 12c die Verwendung von Schlagfallen nicht vorher der Jagdbehörde anzeigt,
d) § 12d Fangeisen ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen verwendet,
e) § 12e Abs. 1 und 3 Fangeisen ohne das vorgeschriebene Kennzeichen zur Feststellung der Herkunft der Falle verwendet oder Besitzveränderungen nicht unverzüglich der Prüfstelle mitteilt,"
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 1 Nr.3 hinsichtlich §§ 12c, 12d, 12e und 12f und Nr.4 hinsichtlich § 33 Nr.1 Buchst. c, d und e am 1. April 1999 in Kraft.


München, den 3. August 1998
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Reinhold B o c k 1 e t , Staatsminister




Vollzugsrichtlinie
des Landesjagdverbandes Bayern e.V.
Der Landesjagdverband Bayern e.V. erläßt in Ausführung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 3.August 1998 gem. §12f folgende
Richtlinie für die Fallenjagd.


Art. 1
Einrichtung einer Prüfstelle


1. Der Landesjagdverband Bayern e.V. überträgt seinen Kreisgruppen die Aufgaben gem. § 12 f Abs.1der VO zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes in eigener Zuständigkeit.
2. Die Kreisgruppen richten eine Prüfstelle im Sinne der §§ 12 d und 12 e ein. Hierzu bestimmt die Kreisgruppe einen oder mehrere Fallenprüfer. Voraussetzung für die Tätigkeit als Fallenprüfer ist, daß die von der Kreisgruppe benannten Personen den Lehrgang "Ausbilder für Fallenjagd" des Landesjagdverbandes Bayern e.V.besucht haben. Die für die Prüfung zuständigen Fallenprüfer der Kreisgruppen sind dem Landesjagdverband Bayern e.V. vor Aufnahme der Prüfungstätigkeit zu melden.
1. Aufgaben der Prüfstelle sind die Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihre Kennzeichnung und Registrierung.
2. Die Prüfstelle führt hierzu bedarfsgerecht, jedoch mindestens einmal jährlich ,Prüftermine als zentrale Sammeltermine durch. Die jeweiligen Prüftermine sind ortsüblich bekanntzumachen.
3. Soweit mehrere benachbarte Kreisgruppen eine gemeinsame Prüfstelle einrichten, ist dem Landesjagdverband Bayern e.V. eine für die Duchführung der Prüfstelle verantwortliche Kreisgruppe zu benennen.


Art.2
Durchführung der Prüfung


1. Die Prüfstelle prüft die Fangeisen gem. § 12 b Abs.1der VO auf ihre Betriebssicherheit. Die in § 12 b Abs.1 Ziff.2 angegebenen Mindestklemmkräfte in Newton (N) werden durch ein Prüfgerät überprüft. Das Prüfzeichen ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit (Funktionssicherheit) der Falle bestehen, insbesondere die vorgeschriebene Mindestklemmkraft eingehalten wird.
2. Das Fangeisen muss von der Prüfstelle mit einem Kennzeichen versehen werden, das mit dem Hauptfallenkörper dauerhaft verbunden ist und die Feststellung der Herkunft der Falle ermöglicht (Kennzeichnung gemäß Anlage 1 dieser Vollzugsrichtlinie).
3. Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fallen (Fallenbuch gemäß Anlage 2 dieser Vollzugsrichtlinie). Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
4. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Besitzer der Fangeisen eine Bescheinigung auszuhändigen. In die Bescheinigung sind Namen und Anschrift des Besitzers sowie das Ergebnis der Prüfung einzutragen (Kennzeichnung gemäß Anlage 1 dieser Vollzugsrichtlinie). Soweit das Prüfzeichen versagt wird, ist dies ebenfalls in der Bescheinigung zu vermerken und der Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Bescheinigung gemäß Anlage 3 dieser Vollzugsrichtlinie)


Art.3
Sachausstattung


Der Landesjagdverband Bayern e.V. stattet die Kreisgruppen mit den notwendigen Meßgeräten, dem Fallenbuch, den Kennzeichnungsgeräten und den erforderlichen Bescheinigungen (Anlage 3 der Vollzugsrichtlinie) aus.

Art.4
Kosten


Für die Tätigkeit als Prüfstelle können die Kreisgruppen Kosten pro geprüftem Fangeisen von 5.- bis zu höchstens 10.- DM pro Fallenbesitzer verlangen. Die den Fallenprüfern entstehenden Auslagen werden von den Kreisgruppen erstattet.


Art.5
Inkrafttreten


Die Vollzugsrichtlinie tritt am 01.April 1999 in Kraft.
Feldkirchen, den 01.02.1999
gez. Dr. Jürgen Vocke,MdL
Präsident des Landesjagdverbandes Bayern e.V.

 



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