Fangjagdverordnungen
Bayern
Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
Vom 3. August 1998
Auf Grund des Art. 29a Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes
- BayJG - (BayRS 792-1-E), zuletzt geändert durch § 5 des
Gesetzes vom 23. April 1997 (GVBI S. 62), erläßt das Bayerische
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Arbeit
und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und für
Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
§1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)
vom 1. März 1983 (GVBI S. 51, BayRS 792-2-E), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 5. März 1997 (GVBI S. 52), wird wie folgt
geändert:
1. Die Einleitungsformel erhält folgende Fassung:
"Auf Grund von Art. 11 Abs. 2 Satz 4, Art. 13 Abs. 4, Art.
29a Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 32 Abs. 7, Art. 33
Abs. 1, Art. 34 Abs. 3, Art. 39 Abs. 3, Art. 41 Abs. 5 Satz 4 und
Abs. 6 Satz 3, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 Nr. 3 und 4, Art.
49 Abs. 3 Satz 4, Art. 50 Abs. 6 Satz 6, Art. 51 und 61 des
Bayerischen Jagdgesetzes (BayRS 792-1-E), zuletzt geändert durch
§ 5 des Gesetzes vom 23. April 1997 (GVBI S. 62), erläßt das
Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, hinsichtlich der §§ 12a bis 12f im Einvernehmen mit
den Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung,
Familie; Frauen und Gesundheit und für Landesentwicklung und
Umweltfragen, hinsichtlich der § § 18 und 19 Nr. 2 im
Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für
Landesentwicklung und Umweltfragen, hinsichtlich der §§ 23, 30
und 31 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des
Innern und hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und des § 31 im
Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen
folgende Verordnung:"
2. In der Inhaltsübersicht werden eingefügt:
§ 12a Fallen für den Lebendfang
§ 12b Fallen für den Totfang
§ 12c Anzeigepflicht
§ 12d Überprüfung der Fangeisen
§ 12e Kennzeichnung und Registrierung der Fangeisen
§ 12f Prüfstelle, Aufsicht"
3. Es werden folgende §§ 12a, 12b, 12c, 12d, 12e und 12f eingefügt:
"Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BayJG:
§ 12a
Fallen für den Lebendfang
(1)Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, daß
eine Verletzung der gefangenen Tiere ausgeschlossen ist. Die
Verwendung von Drahtgitter ist nur für Kontrollöffnungen und für
Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen zulässig.
(2)Für den Lebendfang dürfen nur folgende Fallentypen mit den
entsprechenden Mindestgrößen (Innenmaße) verwendet werden:
Kastenfalle für Wiesel (Wiesel-Wippbrettfalle):
Länge: 50 cm
Breite: 8 cm
Höhe: 8 cm vorne, 13 cm hinten
2.Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:
Länge: 100 cm
Breite: 15 cm
Höhe: 15 cm
Einschlupfbreite und -höhe: 15 cm x 15 cm, falls die Mindestgrößen
für die Breite und Höhe überschritten werden
3. Kastenfalle für Tiere ab Fuchsgröße:
Länge: 130 cm
Breite: 25 cm
Höhe: 25 cm
4. Drahtgitterfalle für Jungfüchse:
Länge: 85 cm oben, 40 cm unten
Breite: 20 cm
Höhe: 20 cm vorne, 40 cm hinten
5. Röhrenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:
Länge: 100 cm
Durchmesser: 15 cm
Röhrenfalle für Tiere ab Fuchsgröße:
Länge: 130 cm
Durchmesser: 25 cm.
Die Fallen müssen so gebaut oder verblendet sein, daß dem
gefangenen Tier die Sicht nach außen möglichst verwehrt wird. Die
Wiesel-Wippbrettfalle muss außerdem so konstruiert sein, daß
der Fang kleinerer Tiere verhindert wird.
(3) Die Jagdbehörde kann über Absatz 2 Satz 1 hinaus den
Einsatz anderer Fallen zulassen, wenn diese einen unversehrten
Fang im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG und Art. 29a Abs. 1
Satz 1 BayJG gewährleisten.
(4) Fängisch gestellte Fallen müssen täglich einmal am Morgen,
Wiesel-Wippbrettfallen täglich zweimal -mittags und abends -,
die Drahtgitterfalle zum Fang von Jungfüchsen tagsüber im
Abstand von zwei Stunden kontrolliert werden.
§ 12b
Fallen für den Totfang
(1) Als Fallen für den Totfang (Schlagfallen) dürfen nur
Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei
Spannfedern (sog. "Schwanenhälse" oder "Eiabzugeisen")
verwendet werden, wenn sie
1. über einen Köderabzug ausgelöst werden und
2. im Verhältnis zur Bügelweite folgende Mindestklemmkräfte in
Newton (N) einhalten:
Bügelweite 33 cm bis 41 cm: 150 N
Bügelweite über 41 cm bis 51 cm: 175 N
Bügelweite über 51 cm bis 66 cm: 200 N
Bügelweite über 66 cm bis 74 cm: 300 N.
(2) Die Jagdbehörde kann über Absatz 1 hinaus den Einsatz
anderer Schlagfallen im Einzelfall zulassen, wenn sie ein
sofortiges Töten gewährleisten und Belange der öffentlichen
Sicherheit und des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
(3) Fängisch gestellte Fallen müssen täglich am Morgen
kontrolliert werden.
Zu Art. 29a Abs. 3, 4 Satz 1 BayJG:
§ 12c
Anzeigepflicht
Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde
anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die
Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl und Art der Fallen,
2. Kennzeichen der Fangeisen (Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayJG,
§ 12e),
3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.
Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu
verfahren.
Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 BayJG:
§ 12d
Überprüfung der Fangeisen
(1) Die Besitzer haben die Fangeisen vor der erstmaligen
Verwendung und in Zeitabständen von fünf Jahren auf ihre Kosten
durch die Prüfstelle (§ 12f) prüfen zu lassen. Sie haben den
Monat, in dem die Fallen spätestens erneut zu prüfen sind,
durch ein Prüfzeichen, das auf dem Hauptfallenkörper der
Fangeisen dauerhaft anzubringen ist, nachzuweisen.
(2) Das Prüfzeichen ist von der Prüfstelle zuzuteilen, wenn
keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit (Funktionssicherheit)
der Falle bestehen, insbesondere die vorgeschriebene
Mindestklemmkraft eingehalten wird.
Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 BayJG:
§ 12e
Kennzeichnung und Registrierung der Fangeisen
(1) Jedes Fangeisen muss mit einem Kennzeichen versehen sein, das
mit dem Hauptfallenkörper dauerhaft verbunden ist und die
Feststellung der Herkunft der Falle ermöglicht.
(2) Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse
der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der
Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen. Die Aufzeichnungen sind
der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf
Jahre lang aufzubewahren.
(3) Besitzwechsel und -verlust von Fangeisen sind durch deren
bisherige Besitzer unverzüglich der Prüfstelle mitzuteilen.
Zu Art. 29a Abs. 4 BayJG:
§ 12f
Prüfstelle, Aufsicht
(1)Mit der Überprüfung der Fangeisen auf ihre
Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung nach
Art. 29a Abs. 4 Satz 2 BayJG wird der Landesjagdverband Bayern e.V
betraut. Er kann diese Aufgaben auf seine Kreisgruppen im Sinn
des Art. 29a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG übertragen. Der
Landesjagdverband Bayern e.V oder die von ihm beauftragten
Kreisgruppen sind Prüfstelle im Sinn der §§ 12d und 12e.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Kreisgruppen als Prüfstelle
und die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte
der Kreisgruppen obliegen dem Landesjagdverband Bayern e.V "
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
"l.entgegen
a) § 12a Lebendfangfallen verwendet, die die dort genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere den festgelegten
Fallentypen und Mindestgrößen nicht entsprechen oder nicht behördlich
zugelassen sind, oder Lebendfangfallen nicht kontrolliert,
b) § 12b Totfangfallen verwendet, die nicht dem festgelegten
Fallentyp (Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei
Spannfedern - Auslösung auf Zug -) und den vorgeschriebenen
Mindestklemmkräften entsprechen oder nicht behördlich
zugelassen sind, oder Totfangfallen nicht kontrolliert,
c) § 12c die Verwendung von Schlagfallen nicht vorher der
Jagdbehörde anzeigt,
d) § 12d Fangeisen ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen
verwendet,
e) § 12e Abs. 1 und 3 Fangeisen ohne das vorgeschriebene
Kennzeichen zur Feststellung der Herkunft der Falle verwendet
oder Besitzveränderungen nicht unverzüglich der Prüfstelle
mitteilt,"
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 1 Nr.3 hinsichtlich §§ 12c,
12d, 12e und 12f und Nr.4 hinsichtlich § 33 Nr.1 Buchst. c, d
und e am 1. April 1999 in Kraft.
München, den 3. August 1998
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Reinhold B o c k 1 e t , Staatsminister
Vollzugsrichtlinie
des Landesjagdverbandes Bayern e.V.
Der Landesjagdverband Bayern e.V. erläßt in Ausführung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 3.August
1998 gem. §12f folgende
Richtlinie für die Fallenjagd.
Art. 1
Einrichtung einer Prüfstelle
1. Der Landesjagdverband Bayern e.V. überträgt seinen
Kreisgruppen die Aufgaben gem. § 12 f Abs.1der VO zur Ausführung
des Bayerischen Jagdgesetzes in eigener Zuständigkeit.
2. Die Kreisgruppen richten eine Prüfstelle im Sinne der §§ 12
d und 12 e ein. Hierzu bestimmt die Kreisgruppe einen oder
mehrere Fallenprüfer. Voraussetzung für die Tätigkeit als
Fallenprüfer ist, daß die von der Kreisgruppe benannten
Personen den Lehrgang "Ausbilder für Fallenjagd" des
Landesjagdverbandes Bayern e.V.besucht haben. Die für die Prüfung
zuständigen Fallenprüfer der Kreisgruppen sind dem
Landesjagdverband Bayern e.V. vor Aufnahme der Prüfungstätigkeit
zu melden.
1. Aufgaben der Prüfstelle sind die Überprüfung der Fangeisen
auf ihre Betriebssicherheit, ihre Kennzeichnung und Registrierung.
2. Die Prüfstelle führt hierzu bedarfsgerecht, jedoch
mindestens einmal jährlich ,Prüftermine als zentrale
Sammeltermine durch. Die jeweiligen Prüftermine sind ortsüblich
bekanntzumachen.
3. Soweit mehrere benachbarte Kreisgruppen eine gemeinsame Prüfstelle
einrichten, ist dem Landesjagdverband Bayern e.V. eine für die
Duchführung der Prüfstelle verantwortliche Kreisgruppe zu
benennen.
Art.2
Durchführung der Prüfung
1. Die Prüfstelle prüft die Fangeisen gem. § 12 b Abs.1der VO
auf ihre Betriebssicherheit. Die in § 12 b Abs.1 Ziff.2
angegebenen Mindestklemmkräfte in Newton (N) werden durch ein Prüfgerät
überprüft. Das Prüfzeichen ist zu erteilen, wenn keine
Bedenken gegen die Betriebssicherheit (Funktionssicherheit) der
Falle bestehen, insbesondere die vorgeschriebene
Mindestklemmkraft eingehalten wird.
2. Das Fangeisen muss von der Prüfstelle mit einem Kennzeichen
versehen werden, das mit dem Hauptfallenkörper dauerhaft
verbunden ist und die Feststellung der Herkunft der Falle ermöglicht
(Kennzeichnung gemäß Anlage 1 dieser Vollzugsrichtlinie).
3. Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse
der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der
Besitzer der gekennzeichneten Fallen (Fallenbuch gemäß Anlage 2
dieser Vollzugsrichtlinie). Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde
auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang
aufzubewahren.
4. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Besitzer der
Fangeisen eine Bescheinigung auszuhändigen. In die Bescheinigung
sind Namen und Anschrift des Besitzers sowie das Ergebnis der Prüfung
einzutragen (Kennzeichnung gemäß Anlage 1 dieser
Vollzugsrichtlinie). Soweit das Prüfzeichen versagt wird, ist
dies ebenfalls in der Bescheinigung zu vermerken und der Bescheid
mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Bescheinigung gemäß
Anlage 3 dieser Vollzugsrichtlinie)
Art.3
Sachausstattung
Der
Landesjagdverband Bayern e.V. stattet die Kreisgruppen mit den
notwendigen Meßgeräten, dem Fallenbuch, den Kennzeichnungsgeräten
und den erforderlichen Bescheinigungen (Anlage 3 der
Vollzugsrichtlinie) aus.
Art.4
Kosten
Für die Tätigkeit als Prüfstelle können die Kreisgruppen
Kosten pro geprüftem Fangeisen von 5.- bis zu höchstens 10.- DM
pro Fallenbesitzer verlangen. Die den Fallenprüfern entstehenden
Auslagen werden von den Kreisgruppen erstattet.
Art.5
Inkrafttreten
Die Vollzugsrichtlinie tritt am 01.April 1999 in Kraft.
Feldkirchen, den 01.02.1999
gez. Dr. Jürgen Vocke,MdL
Präsident des Landesjagdverbandes Bayern e.V.
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