Fangjagdverordnung
Hessen
Verordnung über die Fangjagd nach § 19 Abs. 1 und 2 des Hessischen Jagdgesetzes
vom
19. Juni 1996 (GVBl. I, S. 304), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 13. April 2000 (GVBl. I, S. 271)
Auf Grund des § 43 Nr. 6 des Hessischen Jagdgesetzes vom 12.
Oktober 1994 (GVBl. I, S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21. Dezember 1999 (GVBl. I, S. 474), wird verordnet:
§ 1 Totfanggeräte Bügelfangeisen mit
zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. "Schwanenhälse"
oder "Eiabzugeisen") dürfen als Totfanggeräte
verwendet werden, wenn sie
1. ausschließlich über einen Köderabzug
ausgelöst werden,
2. im Verhältnis zur Bügelweite folgende Mindestklemmkräfte in
Newton (N) einhalten: Bügelweite mit 37 cm Nennbügeldurchmesser
(Toleranz +/- 10%) = 150 N
Bügelweite mit 46 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10%) =
175 N
Bügelweite mit 56 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10%) =
200 N
Bügelweite mit 60 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10%) =
200 N
Bügelweite mit 70 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10%) =
300 N,
3. nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten so
aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen
ausgeht, wozu der Einschlupf der Fangbunker mit einer
Eingriffsicherung und der Auslösemechanismus des Fanggerätes
mit einer Selbstauslösung, die beim Öffnen des Fangbunkers das
Fanggerät auslöst, versehen sein muss,
4. dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sind, so dass sie
jederzeit dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet werden können.
§ 2 Lebendfanggeräte
(1) Der Einsatz von Lebendfanggeräten ist zulässig, soweit
deren Ausstattung und Verwendung gewährleisten, dass Tiere
unversehrt lebend gefangen werden und dem gefangenen Tier die
Sicht nach außen verwehrt wird.
(2) Kasten- oder Röhrenfallen müssen für den Lebendfang von
1. Fuchs, Dachs, Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber
130 cm Länge, 25 cm Breite und 25 cm Höhe oder 25 cm
Durchmesser,
und von
2. Marder, Mink, Iltis und Wildkaninchen
100 cm Länge, 15 cm Breite und 15 cm Höhe oder 15 cm
Durchmesser
als Mindestmaße aufweisen.
(3) Wippbrettfallen müssen für den Lebendfang von Hermelin
80 cm Länge, 10 cm Breite, 10 cm Höhe (vorn) und 15 cm Höhe (hinten)
als Mindestmaße aufweisen und mit einer Gewichtskartierung
ausgestattet sein, die den Fang kleinerer Tiere verhindert.
§ 3 Fangmethoden
(1) Beim Einsatz von Fallen für den Totfang und beköderten
Fallen für den Lebendfang sind diese so zu verbergen oder zu
konstruieren, dass die Köder nicht sichtbar sind und der Fang
von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Fängisch
gestellte Totfanggeräte sind mindestens einmal täglich
innerhalb von zwei Stunden nach Sonnenaufgang zu kontrollieren.
(2) Lebendfanggeräte sind beim Tagfang von Hermelinen alle 6
Stunden, ansonsten mindestens einmal täglich innerhalb von 2
Stunden nach Sonnenaufgang zu kontrollieren.
(3) Lebend gefangenes Wild darf ausschließlich mit Schusswaffen
getötet werden.
(4) Vor Beginn der Fangsaison sind die zum Einsatz kommenden
Totfanggeräte von Beauftragten der Hegegemeinschaft mit
geeigneten Prüfgeräten auf die Klemmkräfte zu überprüfen.
Geräte, die die erforderlichen Klemmkräfte nicht entwickeln, dürfen
bei der Fangjagd nicht zum Einsatz kommen. Das gilt auch für
Totfanggeräte, die durch Schmutz oder Korrosion, Deformierung
der Fangbügel, Farbe oder Konservierungsmittel beeinträchtigt
oder beschädigt sind.
§ 3a Lehrgänge
Als anerkannter Ausbildungslehrgang für die Ausübung der
Fangjagd gelten:
1. die Teilnahme an einem Lehrgang für Fangjagd der
Landesvereinigungen der Jäger oder vergleichbare Lehrgänge von
Landesvereinigungen der Jäger anderer Bundesländer,
2. die abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen oder höheren
Forstwirtschaftlich-technischen Dienst,
3. die abgeschlossene Ausbildung zur Revierjägerin oder zum
Revierjäger,
4. die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit erfolgreich
abgeschlossener Prüfung für Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher.
§ 3b Verbotene Fanggeräte
Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes
hinaus sind verboten:
1. Knüppelfallen (einschl. Prügel- und Rasenfallen),
2. Marderschlagbäume,
3. Scherenfallen,
4. Drahtbügelschlagfallen (einschl. Fallen nach Conibear-Bauart),
5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung
ausgelöst werden,
6. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 2 Abs. 3 genannten
Mindestmaße aufweisen,
7. Totfanggeräte, die nicht die Voraussetzungen des § 1 erfüllen
oder deren Funktion im Sinne des § 3 Abs. 4 beeinträchtigt ist.
§ 3c Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen
Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Totfanggeräte verwendet, die die in § 1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen,
2. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Lebendfangeräte verwendet, die
die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
3. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 die Köder bei Totfanggeräten
nicht entsprechend abdeckt, fängisch gestellte Fanggeräte nicht
entsprechend kontrolliert oder Totfanggeräte verwendet, die die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 nicht erfüllen,
4. entgegen § 3b verbotene Fanggeräte einsetzt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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