Fangjagdverordnung

Schleswig-Holstein

 


 

 

30.April 2002 GS Schl.-H. 2,Gl.Nr. 792-1-16

 

Aufgrund des § 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 13.Oktober 1999 ( GVOB1. Schl.-H.S.300 ) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten.

 

 

 

§1

Verbotene Fanggeräte

 

Das Verbot des § 19 Abs.1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes umfasst die Verwendung folgender Fanggeräte ( Fallen ):

 

1.     Knüppelfallen ( einschließlich Prügel und Rasenfallen ),

2.     Marderschlagbäume,

3.     Scherenfallen

4.     Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt oder Druck ausgelöst werden,

5.     Drahtbügelschlagfallen ( einschließlich Fallen nach Conibear-Bauart ),

6.     Wippbrettkastenfallen.

 

§2

Fallen für den Lebendfang

 

Fallen für den Lebendfang sind bauartzugelassen, wenn

 

1.     sie gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden,

2.     Dem gefangenen Tier ein ausreichend großer Fangraum gewährt wird und

3.     Der Innenraum so gestaltet ist, das Verletzungen    ausgeschlossen werden.

 

Dabei müssen Kasten- oder Röhrenfallen einen abgedunkelten Fangraum aufweisen. Satz 2 gilt nicht für Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen und Kaninchen.

 

§3

 

Fallen für den Totfang

 

(1)         Als Fallen für den Totfang sind nur Abzugeisen, die über einen Köderabzug ausgelöst werden und folgende technische Anforderungen erfüllen, bauartzugelassen:

 

Schwanenhals bis 74 cm Bügelweite     300 Newton Klemmkraft

Schwanenhals bis 66 cm Bügelweite     250 Newton Klemmkraft

Schwanenhals bis 51 cm Bügelweite     225 Newton Klemmkraft

Eiabzugeisen bis 41 cm Bügelweite     200 Newton Klemmkraft

 

(2)         Die oberste Jagdbehörde kann andere Bauarten zulassen, wenn sie ein sofortiges Töten gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Tier- und Artenschutzes nicht entgegenstehen.

 

 

§4

 

Funktionsprüfung und Registrierung von Fanggeräten

 

 

(1)         Es dürfen nur Fanggeräte verwendet werden, die dauerhaft und unverwechselbar so gekennzeichnet sind, dass sie der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet werden können, und funktionssicher sind.

(2)         Vor der erstmaligen Verwendung müssen die Fanggeräte bei der Prüfstelle ( Absatz 3 ) auf ihre Bauartzulassung und Funktionssicherheit überprüft, registriert und gekennzeichnet sein. Die Überprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Die Kosten für die Überprüfung und Registrierung trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer.

(3)         Die Prüfstelle wird von der obersten Jagdbehörde im Amtsblatt für SH bekannt gegeben. Sie führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Eigentümer der gekennzeichneten Fanggeräte. Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

 

 

§5

 

Anwendung von Fanggeräten

 

(1)         Fallen für den Totfang

 

1.     müssen über eine für die jeweilige Tierart ausreichende Bügelweite verfügen,

2.     müssen für das sofortige Töten des Tieres ausreichende Klemmkraft besitzen,

3.     dürfen nur in geschlossenen Räumen oder in Fangbunkern aufgestellt werden,

4.     sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Himweis auf einem wetterfesten Schild " Vorsicht Falle -Verletzungsgefahr" verbunden mit einem zur Warnung dienendem Piktogramm zu versehen.

 

Die Öffnung des Fangbunkers darf bei Bügelweiten bis zu 51 cm nicht größer als 8 cm, bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein.

 

(2)         Fallen für den Lebendfang und den Totfang sind täglich mindestens morgens und abends zu kontrollieren. Drahtgitterfallen zum Fang von Jungfüchsen und Kaninchen sind tagsüber im Abstand von zwei Stunden zu kontrollieren.

 

 

§6

 

Anerkennung von Ausbildungslehrgängen

 

Ausbildungslehrgänge müssen rechtliche Grundlagen der Fallenjagd, Gründzüge des Tierschutzrechtes und des Artenschutzrechtes sowie theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, artenspezifischen Einsatz, Einbau und Wartung von Fallen vermitteln .Die oberste Jagdbehörde erkennt entsprechende Ausbildungslehrgänge auf Antrag an.Bei Berufsjägerinnen und Berufsjägern steht die erfolgreiche Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger der Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang gleich.

 

 

 

§7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.april 2002 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

 

 

Kiel,30.April 2002

 

Klaus Müller

Minister für Umwelt, Natur und Forsten

 

 


 

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