Fangjagdverordnung
Baden-Württemberg
Landesjagdgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1996
§ 22
Ausübung der Fangjagd mit Tot- und
Lebendfangfallen
(1) Tot- und Lebendfangfallen dürfen nur von
Personen zur Fangjagd verwendet werden,
die einen deutschen Jagdschein besitzen. Für
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von
Grundflächen, auf denen die Jagd ruht,
genügt ein Fallensachkundennachweis für
eine im Rahmen des § 3 Abs. 4 erlaubte
Fangjagd. Dieser ist von der unteren
Jagdbehörde zu erteilen, wenn der volljährige
Bewerber an einem mindestens 15 Stunden
umfassenden Fallenlehrgang eines auf Grund
der Jägerprüfungsordnung anerkannten
Ausbilders oder der Jagdschule des
Landesjagdverbandes teilgenommen hat. Das
Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über die
Erteilung von Sachkundenachweisen,
insbesondere das Verfahren zu regeln.
(2) Tot- und Lebendfangfallen müssen ihrer
Bauart nach so beschaffen sein, dass sie ein
sofortiges Töten oder einen unversehrten
Lebendfang gewährleisten. Das Ministerium
Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu
erlassen:
1. über die Bauart der Tot- und Lebendfangfallen,
2. zur Anwendung der in Nummer 1
genannten Fallen,
3. zur Überwachung des Falleinsatzes.
(3) Totfangfallen dürfen nur in geschlossenen
Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten mit
geeigneter Verblendung nach oben so
aufgestellt werden, dass von ihnen keine
Gefährdung von Menschen, besonders
geschützten Tieren oder Haustieren ausgeht.
Die untere Jagdbehörde kann aus
besonderen Gründen Ausnahmen von Satz 1
zulassen.