Fangjagdverordnung

Baden-Württemberg

 


 

 

 

Landesjagdgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1996

 

 

 

§ 22

 

Ausübung der Fangjagd mit Tot- und

Lebendfangfallen

 

(1) Tot- und Lebendfangfallen dürfen nur von

Personen zur Fangjagd verwendet werden,

die einen deutschen Jagdschein besitzen. Für

Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von

Grundflächen, auf denen die Jagd ruht,

genügt ein Fallensachkundennachweis für

eine im Rahmen des § 3 Abs. 4 erlaubte

Fangjagd. Dieser ist von der unteren

Jagdbehörde zu erteilen, wenn der volljährige

Bewerber an einem mindestens 15 Stunden

umfassenden Fallenlehrgang eines auf Grund

der Jägerprüfungsordnung anerkannten

Ausbilders oder der Jagdschule des

Landesjagdverbandes teilgenommen hat. Das

Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung das Nähere über die

Erteilung von Sachkundenachweisen,

insbesondere das Verfahren zu regeln.

 

(2) Tot- und Lebendfangfallen müssen ihrer

Bauart nach so beschaffen sein, dass sie ein

sofortiges Töten oder einen unversehrten

Lebendfang gewährleisten. Das Ministerium

Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu

erlassen:

 

1. über die Bauart der Tot- und Lebendfangfallen,

2. zur Anwendung der in Nummer 1

genannten Fallen,

3. zur Überwachung des Falleinsatzes.

 

(3) Totfangfallen dürfen nur in geschlossenen

Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten mit

geeigneter Verblendung nach oben so

aufgestellt werden, dass von ihnen keine

Gefährdung von Menschen, besonders

geschützten Tieren oder Haustieren ausgeht.

Die untere Jagdbehörde kann aus

besonderen Gründen Ausnahmen von Satz 1

zulassen.

 

 


 

zur Startseite