DJV-Position zur Fangjagd
Allgemeines zur Fangjagd:
Das Jagd recht ist gemäß § 3 Bundesjagdgesetz (BJG) untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Das davon abgeleitete Jagdausübungsrecht beinhaltet auch die Fangjagd (§ 1 Abs. 4 BJG).
Die bei uns vorkommenden Raubwildarten zeichnen sich durch versteckte, überwiegend nachtaktive Lebensweise aus; mit der Schußwaffe können sie nicht erfolgreich und ausreichend bejagt werden. Ihre Bejagung erfolgt daher vornehmlich unter Verwendung von Fallen. Die Fangjagd ist eine legitime Nutzung von Wildbeständen. Darüber hinaus trägt sie zur Erhaltung zahlreicher gefährdeter freilebender Tierarten bei (§ 1 Abs. 1 BJG). Das Fangen von verwilderten Haustieren dient der Zielsetzung des Naturschutzes.
Die Bejagung des Haarraubwildes unter Verwendung der Falle trägt u. a. auch wesentlich dazu bei, die auf den Menschen übertragbare Wildtiertollwut einzudämmen und der Verbreitung des Fuchsbandwurms entgegenzuwirken, der die Gesundheit des Menschen ebenfalls erheblich bedrohen kann. Auf die Fangjagd kann auch zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Jagdschutzaufgaben - Schutz des Wildes vor Tierseuchen, wildernden Hunden und Katzen - nicht verzichtet werden (§ 23
BJG).Beim Aufstellen von Fallen achtet der Jäger auf die besonderen
Lebensgewohnheiten geschützter freilebender Tierarten. Eine Selektion der zu fangenden Tierarten ist durch Verwendung von
Lebendfangfallen, Wahl der Köder und des Fangplatzes, Anlage von Fangbunkern u.a.m. möglich und notwendig. Damit wird den Vorschriften des Jagdrechts (Schonzeit), aber auch den Belangen des
Artenschutzes entsprochen.
Gesetzliche Grundlagen :
Fangjagd ist Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
Die Fangjagd darf nur ausüben, wer die Jägerprüfung bestanden hat sowie einen gültigen Jagdschein und eine Erlaubnis zur Jagdausübung besitzt.Das BJG schreibt vor, daß in der Jägerprüfung u. a. ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, sowie des Jagd-, Tier-, Natur- und Artenschutzes nachzuweisen sind (§ 15 Abs. 5 BJG).
Auch bei der Fangjagd gilt die allgemeine Rechtspflicht, daß jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Dieser Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB ist insbesondere bei der Fangjagd zu beachten, wenn sie mit Fallen ausgeübt wird, von denen aufgrund ihrer Konstruktion eine besondere Gefahr ausgehen kann (Totfangfallen).
Bei der Ausübung der Jagd, so auch bei der Fangjagd, sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten (§ 1 Abs. 3 BJG).
Verboten ist, Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten sowie Selbstschußgeräte zu verwenden (§ 19 Abs. 1, Ziffer 9 BJG).
An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden (§ 20 Abs. 1 BJG).
Die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung ist nur im Rahmen waidgerechter Ausübung der Jagd oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zugelassen. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (vgl. § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz).
Ausübung
der Fangjagd / Anwendung von Fangmethoden
Bei der Fangjagd ist das in der freien Landschaft bestehende Betretungsrecht zu berücksichtigen. Die Fangplätze sind daher mit großer Sorgfalt auszusuchen. Erforderliche Schutzvorkehrungen sind zu treffen. In Gegenden, die von Menschen regelmäßig begangen werden (Wanderwege, Sportpfade, Spielplätze, Reitwege usw.) und in deren näherem Umfeld darf die Jagd mit Totofangfallen nur unter Verwendung von Fangbunkern oder in Fanggärten bzw. sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten ausgeübt werden.
Totfangfallen dürfen nur an Orten und in einer Weise aufgestellt werden, wo eine Gefahr für Menschen aller Voraussicht nach auszuschließen ist und Haustiere, die nicht im Rahmen des Jagdschutzes gefangen werden dürfen, nicht gefährdet sind. Totfangfallen und beköderte Fallen für den
Lebendfang sind so zu verblenden, daß der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.
Durch Anbringen eines Warnschildes im unmittelbaren Gefahrenbereich, das auf die Verletzungsgefahr hinweist, sind diese Örtlichkeiten kenntlich zu machen. Am Fangbunker ist zusätzlich eine Selbstauslösung anzubringen, die beim gewaltsamen Öffnen des Bunkers die Falle, ohne den Betreffenden zu verletzten, zuschlagen läßt.
Bei der Ausübung der Fangjagd sind die Jagd- und Schonzeiten der zu
fangenden Tierarten zu beachten, ferner die Unfallverhütungsvorschrift -Jagd (UVV-Jagd) der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Totfangende Fallen sind nur nach erfolgreicher Kirrung "fängisch" zu stellen. Fallen für den Lebendfang müssen täglich einmal - Wieselfallen zweimal - kontrolliert werden. Alle übrigen Fallen sind einmal täglich - morgens - zu kontrollieren. Die Fallenkontrolle hat durch einen befugten Jagdscheininhaber zu erfolgen.
Oualifikation des Fangjägers:
Das Wissen über die Fangjagd ist im Rahmen der Vorbereitung aüf die Jägerprüfung zu vermitteln und in der Prüfung
nachzuweisen .Ausbildungs- und Prüfungsinhalte sind in einem bundeseinheitlichen Rahmenplan festzulegen.
Da die praktische Fangjagd ein hohes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten erfordert, haben die Jagdscheininhaber, welche die Fangjagd ausüben, die von den jagdlichen Vereinigungen angebotenen Fortbildungslehrgänge zu besuchen, um sich auf dem Gebiet der Fangjagd laufend sachkundig zu halten. Sie erhalten darüber eine Bescheinigung.
Im Rahmen der Jägerprüfung tätige Ausbilder und Prüfer im Fachgebiet "Fangjagd", haben die erforderliche Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von den jagdlichen Vereinigungen angebotenen qualifizierten Lehrgang über Fangjagd nachzuweisen. Die vom Gesetzgeber teilweise in befriedeten Bezirken gestattete Fangjagd sollte nur von Personen ausgeübt werden, die die Jägerprüfung abgelegt oder einen besonderen Sachkundenachweis erbracht haben.
Fallen für den Lebendfang :
Fallen dieser Art müssen das Tier unversehrt fangen. Als Fallen für den Lebendfang dürfen nur Kasten-, Röhren- und Netzfallen sowie sonstige Fangvorrichtungen mit Ausnahmegenehmigung, Verwendung finden.
Darüber hinaus müssen die Fallen
- dem gefangenen Tier einen ausreichend großen Freiraum bieten,
- im Innenraum so beschaffen sein, daß Verletzungsmöglichkeiten des gefangenen Tieres nahezu auszuschließen sind,
- so gebaut sein oder verblendet werden, daß das gefangene nachtaktive Tier sich möglichst im Dunkeln befindet.
Unter diesen Voraussetzungen sind folgende Mindestanforderungen an Kasten- und Röhrenfallen zu stellen:
Kastenfallen
a) Einsatz bevorzugt zum Fang von Fuchs, Dachs und Waschbär
Fangraum (Innenmaße):
Mindestlänge 130 cm
Mindestbreite 25 cm
Mindesthöhe 25 cm
Material:
z. B. Holz, Kunststoff, Beton
b) Einsatz bevorzugt zum Fang von Marder und Iltis
Fangraum (Innenmaße>:
Mindestlänge 100 cm
Mindestbreite 15 cm
Mindesthöhe 15 cm
Material
z. B. Holz, Kunststoff, Beton
WIESELWIPPBRETTFALLE
Fangraum (Innenmaße)
Mindestlänge 50 cm
Mindestbreite 8 cm
Mindesthöhe vorne 8 cm, hinten 13 cm
Material:
z. B. Holz, Kunststoff, Beton
Röhrenfalle
Einsatz bevorzugt zum Fang des Fuchses
Fangraum (lnnenmaße):
Mindestlänge 130 cm
Mindestdurchmesser 25 cm
Der Zulauf kann auch aus 20-cm-Rohren bestehen.
Fallen für den Totfang:
Als Fallen für den Totfang sind zu verwenden:
Bügelfallen (Fangeisen)
Sie müssen nach festgelegten Normen Grunderfordernisse erfüllen,
und zwar hinsichtlich: Material beschaffenheit ,Bauart ,Bügelweite
und Federkraft.
Auslösung auf Abzug
a) Abzugeisen mit 2 Federn zum Fang von
Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär:
1. 70er Bügelweite, Fang nur über die Federachse, Mindestklemmgewicht: 300 N (Newton)
2. 56er/57er Bügelweite, Fang nur über den losen Bügel, Mindestklemmgewicht: 200 N
b) Abzugeisen mit einer Feder oder
zwei Federn zum Fang von Marder und Iltis:
46er Bügelweite, Fang nur über die Federachse,
Mindestklemmgewicht: 175 N
c) Ei-Abzugeisen zum Fang vom Marder:
37er Bügelweite, Fang nur über den losen Bügel,
Mindestklemmgewicht: 150 N
d) Drahtbügelschlagfalle z. B. Conibear
:
1. Bevorzugt zum Fang von Fuchs, Waschbär und Marderhund Bügelweite 28 x 28 cm, jedoch mit zwei extra starken Federn (nach Norm)
2. zum Fang von Marder und Iltis
Bügelweite 20 x 20 cm, jedoch mit zwei extra starken Federn (nach Norm)
Alle Fallen für den Totfang, die auf Tritt oder Druck ausgelöst
werden, sind nicht mehr zu verwenden.
Über die Verwendung weiterer oder neukonstruierter Fallen und deren Tauglichkeit ist zu gegebener Zeit zu befinden.
(DJV 1992)
Das Institut für Wildtierforschung an der Tierärztlichen Hochschule Hannover hält in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 23. August 1993 zum Projekt Fangjagd mit sofort tötenden Schlageisen aufgrund der Sektionsergebnisse von 97 Rotfüchsen und 75 Mardern aus den Fangzeiten
1990/91, 1991/92, 1992/93 folgendes fest:
Oualitativ hochwertige, funktionsfähige, mit ausreichender Schlag- und Klemmkraft versehene Doppelfeder-Schwanenhälse sowie Mardereiabzugeisen besitzen bei richtiger
Fangtechnik für Füchse und Marder eine im Sinne der relevanten Gesetzgebung ausreichende Tötungseffizienz. Diese vom Gesetzgeber geforderte Tötungseffizienz kann nur mit geprüften Fangeisen und sorgfältig ausgebildeten Fängern erreicht werden. Daher wird die Erstellung einer Qualitätsnorm für die verwendeten Fangeisen sowie ein spezieller Ausbildungsnachweis der Fänger gefordert.
QUELLE : DJV 1992