Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut 
Vom 23. Mai 1991 (BGBI. l S. 1168) - Auszug



Besondere Schutzmaßregeln bei wildlebenden Tieren


§ 11 Bei seuchenverdächtigen Tieren

Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass seuchenverdächtigen wildlebenden Tieren sofort nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüglich unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.

§ 12 Bei Füchsen


(1) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Seuche durch den Fuchs verbreitet wird, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Tollwut durch verstärkte Bejagung der Füchse und durch orale Immunisierung der Füchse bekämpft wird. Die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung obliegt dem Jagdausübungsberechtigten.

(2) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale Immunisierung nach den Absatz 1 durchzuführen ist, bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Tübingen; dabei sind die Epidemiologie der Seuche und die Landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine großflächige orale Immunisierung zum Schutz gegen die Einschleppung der Tollwut oder zum Schutz gegen die Ausbreitung der Tollwut anordnen.


§ 15 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr.2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem seuchenverdächtigen wildlebenden Tiere sofort nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird .

 



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